Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen (Stand: Juli 2021)

1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Mandatsvereinbarungen zwischen der Advofleet Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Advofleet“) und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder unabdingbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Mandate werden grundsätzlich Advofleet erteilt, nicht einzelnen Rechtsanwälten oder für Advofleet tätigen Personen. Soweit aufgrund einer Vereinbarung ein Vertragsverhältnis mit einzelnen oder mehreren Rechtsanwälten zustande kommt, gelten diese Mandatsbedingungen im Verhältnis zu den betroffenen Rechtsanwälten. Advofleet behält sich das Recht vor, zur Bearbeitung des Mandats an Kooperationsanwälte Untervollmachten zu erteilen.

2. Der Interessent beauftragt Advofleet nach Inanspruchnahme einer kostenlosen Erstberatung. Der Interessent gibt durch Klicken auf den entsprechenden Bestellbutton im Webshop von Advofleet (‚Rechtsprodukte‘) ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Rechtsberatungsvertrags („Angebot“) gegenüber Advofleet ab. Der Interessent hat jedoch keinen Anspruch auf die Annahme des Angebots, und es entsteht keine Haftung seitens Advofleet in diesem Zusammenhang (außer wenn Advofleet vorsätzlich oder grobfahrlässig die Annahme vereitelt).

3. Ein Mandatsverhältnis kommt zustande, wenn Advofleet das vom Interessenten unterbreitete Angebot annimmt. Advofleet unterrichtet den Auftraggeber über den wesentlichen Fortgang des Mandats. Die Unterrichtung erfolgt im Regelfall per E-Mail oder Telefon. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Advofleet nach Kräften zu unterstützen und alle möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von Advofleet schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen sind unverzüglich mitzuteilen, da es sonst zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die potentiell einen teilweisen oder vollständigem Rechtsverlust nach sich ziehen können.

4. Advofleet erhält für ihre Leistungen eine Vergütung. Diese ist ausschließlich vom Auftraggeber geschuldet, sofern kein Beratungshilfeschein oder Prozesskostenhilfebeschluss vorliegt. Ein bestehender Kostenerstattungsanspruch oder eine Rechtsschutzversicherung entbinden den Auftraggeber nicht von der Vergütungspflicht. Die Vergütung richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern zwischen Advofleet und dem Auftraggeber keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Advofleet ist berechtigt, bei Mandatserteilung einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen.

5. Das Mandatsverhältnis kann durch Erfüllung, Erledigung oder durch Kündigung enden. Sowohl Advofleet als auch der Auftraggeber sind berechtigt, das Mandatsverhältnis jederzeit zu kündigen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Kündigung ohne wichtigen Grund weiterhin zur vollständigen Vergütung verpflichtet bleibt. Das Mandat darf von Advofleet nicht zur Unzeit gekündigt werden, d.h. dem Auftraggeber darf aufgrund der Kündigung kein Schaden entstehen.

6. Für Verbindlichkeiten von Advofleet aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung von Advofleet für Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf Euro 2,5 Mio. beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gilt die Haftungsbeschränkung jedoch nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Gesamthaftung von Advofleet gegenüber mehreren Auftraggebern und/oder mehreren Anspruchsberechtigten wird auf insgesamt Euro 2,5 Mio. beschränkt.

7. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit einer Einzelversicherung hingewiesen. Sollte er der Ansicht sein, dass die in Ziff. 6 bezeichnete Haftungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, wird Advofleet auf sein Verlangen eine Einzelversicherung abschließen, sofern der Auftraggeber sich bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

8. Advofleet haftet nicht für telefonisch oder sonst mündlich abgegebene Erklärungen und Auskünfte.

9. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen von Advofleet in dieser Angelegenheit. Gegenüber Advofleet sind mehrere Auftraggeber Gesamtgläubiger. Advofleet darf sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden von mehreren Auftraggebern stützen, soweit nicht einer schriftlich widerspricht; in diesem Fall kann das Mandat sofort beendet werden.

10. Advofleet ist berechtigt, Geld und Geldeswert für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen und hieraus ihre gesamten Vergütungs- und Erstattungsansprüche zu befriedigen.

11. Die Verpflichtung von Advofleet zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Danach dürfen alle in ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke vernichtet werden, wenn zuvor der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die Handakten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Aufforderung abgeholt hat.

12. Für alle Verträge zwischen Advofleet und dem jeweiligen Auftraggeber, ihre Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich materielles deutsches Recht.

13. Advofleet weist gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz darauf hin, dass sie nicht verpflichtet und bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft erteilten Aufträge, ohne dass die Mandatsbedingungen erneut in Bezug genommen werden müssen. Sie entbinden nicht von der Einhaltung des jeweils gültigen Berufsrechts.

15. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm ausgehändigte schriftliche Unterlagen (z.B. Schreiben, Gutachten oder Vermerke) vertraulich zu behandeln und nicht – auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach – an Dritte weiterzugeben, es sei denn, Advofleet hat hierzu vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Der Auftraggeber darf ihm übersandte Unterlagen auch ohne vorherige Zustimmung von Advofleet einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zugänglich machen, der ihn in gleicher Angelegenheit berät, sofern der Auftraggeber diesen zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet hat.

16. Wenn der Auftraggeber Advofleet eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass Advofleet ihm ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, die vorgenannten Risiken zumindest teilweise durch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation auszuschließen. Soweit der Auftraggeber eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation wünscht, bedarf es hierzu der Vereinbarung eines Verschlüsselungscodes mit Advofleet.

17. Sollte eine in diesen Mandatsbedingungen enthaltene Regelung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksame Regelung oder die Lücke gelten als durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was der Auftraggeber und Advofleet vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke erkannt hätten. Dies gilt insbesondere, wenn eine Regelung deshalb unwirksam ist, weil sie nach Maß und Grad von dem rechtlich Zulässigen abweicht.